Öffnungszeiten bei regulärem Spielbetrieb:
Kartenkassa & Telefonische Erreichbarkeit unter 01/ 909 22 44
Montag – Freitag 16:30 – 19:30
Samstag (bei Spielbetrieb) 16:30 – 19:30
Sonn- und Feiertage (bei Spielbetrieb) 18:00 – 19:30
Bei Matinéen und Nachmittagsvorstellungen öffnet die Kassa eine Stunde vor Vorstellungsbeginn.
Haus & Gastronomie
Montag – Sonntag (bei Spielbetrieb) 18:00 – 1:00
Bei Matinéen und Nachmittagsvorstellungen: 1h vor Vorstellungsbeginn bis ca. 1h nach Vorstellungsende.
Die Eingänge zum Saal werden 30min vor Veranstaltungsbeginn geöffnet.
Der Zutritt in unser Haus samt gastronomischem Bereich ist nur nach Vorweisen einer gültigen Eintrittskarte möglich.
Der Saal ist durchgehend mit gepolsterten Theatersitzen in Reihen bestuhlt und in zwei Preiskategorien eingeteilt. Ab der Saalmitte steigt eine Zuschauertribüne nach hinten an; auch die Reihen am Balkon sind ansteigend gebaut. Damit hat man überall bequem freie Sicht auf das Bühnengeschehen.
Neben barrierefreien Sitzmöglichkeiten (in den Reihen 2, 4 und 6) bieten wir auch eine induktive Anlage für Personen mit eingeschränktem Hörvermögen (in den Reihen 11 bis 18).
An der STADTSAAL Bar erworbene Getränke können in den Saal mitgenommen werden.
Eine optimierte Lüftungsanlage mit ausgeklügeltem Kühlkonzept ermöglicht es uns, auch in Sommermonaten eine wohltemperierte Stimmung für Ihren Besuch zu garantieren.
Auf Grund von theaterpolizeilichen Vorschriften besteht eine gesetzliche Garderobenpflicht.
Der gesamte Publikumsbereich im Erdgeschoss ist barrierefrei gestaltet.
Für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung gibt es im Erdgeschoss eine barrierefreie Toilette.
Auch der gastronomische Bereich befindet sich im Erdgeschoss und ist barrierefrei zugänglich.
Der Publikumsbereich im 1. Stock wie auch die Plätze im Balkonbereich sind von dieser Barrierefreiheit ausgenommen.
Die vier vorgesehenen Sitzplätze für Rollstuhlfahrer*innen und ihre Begleitung befinden sich im Bereich der 1. Preiskategorie und werden zum günstigeren Preis der 2. Kategorie ausgegeben.
Rollstuhlplätze können nur direkt im STADTSAAL (telefonisch oder per Email) reserviert werden.
Die Reservierung wird bis 30min vor Vorstellungsbeginn am Spieltag gehalten.
Der STADTSAAL bietet für Personen mit eingeschränktem Hörvermögen eine induktive Höranlage im Bereich der Kartenkassa sowie im Veranstaltungssaal in den Reihen 11 bis 18 auf der Tribüne an.
STADTSAAL
Mariahilfer Straße 81/3/1
1060 Wien
Kartentelefon & Tischreservierung: 01/ 909 22 44
office@stadtsaal.com
Anbindung: U3 (Neubaugasse – Ausgang Neubaugasse), 13A Neubaugasse, 14A Neubaugasse
Nächster Taxistand: Amerlingstraße Ecke Mariahilfer Straße
Nächste Parkgarage: MAHÜ77 (Einfahrt Damböckgasse 4)
Ö1- Club bzw. Ö1-Intromitglieder, Raiffeisen Kontoinhaber*innen und Besitzer*innen der Abovorteilskarte derStandard.at erhalten eine Verlängerung der Reservierungsdauer (bis 30min vor Vorstellungsbeginn) sowie den Vorverkaufspreis auch am Spieltag an der Abendkassa (ca. 10% Ermäßigung im Vergleich zum Abendkassapreis) auf maximal vier Eintrittskarten.
Raiffeisen Kontoinhaber*innen erhalten darüber hinaus ca. 20% Rabatt auf den ÖTicket- bzw. Abendkassapreis für zwei Tickets.
Diese Ermäßigungen sind nur durch Vorweisen der jeweiligen Mitgliedskarte am Spieltag möglich.
Für Studenten*innen, Schüler*innen, Lehrlinge, Zivil- und Präsenzdiener*innen bis 25 Jahre und IG – Mitglieder ist für jede Veranstaltung ein Kontingent an Karten zum Preis von € 14,50 in der 2. Preiskategorie geblockt. Die Reservierung dieser Karten ist nur telefonisch unter 01/ 909 22 44 oder an unserer STADTSAAL-Kassa möglich. Beim Eintritt ist zur ermäßigten Karte ein gültiger Ausweis vorzuweisen.
Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80% (ohne Bedarf eines Rollstuhlplatzes) und einem Behindertenpass erhalten Tickets in der 1. Preiskategorie zum Preis der 2. Preiskategorie. Der Behindertenpass muss an der Kassa bei Kauf der Tickets vorgewiesen werden.
1. Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für den gesamten Bereich des STADTSAAL, Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien und regelt Rechte und Pflichten der Besucher*innen, sowie der Veranstalter bzw. deren Mitarbeiter*innen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen während ihres Aufenthalts. Der Veranstalter hat für die Einhaltung gegenüber den Besucher*innen zu sorgen. Sämtliche Veranstaltungen im STADTSAAL unterliegen den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes sowie des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes. Die aus diesen Gesetzen resultierenden Vorschriften sind strikt einzuhalten und alle behördlichen Auflagen sind einzuhalten.
2. Zutritt und Aufenthalt
2.1 Der Eintritt ist nur gegen Vorweis eines gültigen Tickets gestattet. Akteur*innen-, Begleit-, Besucher*innen- und sonstige Zutrittskarten berechtigen jeweils nur zur Benützung bzw. zum Besuch jener Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, für die sie ausgestellt wurden; das Betreten abgesperrter Räume oder Flächen ist nur den hierzu berechtigten Personen gestattet.
2.2 Mit dem Erhalt eines Tickets bzw. einer Zutrittsberechtigung unterwirft sich der/die Inhaber*in den Bestimmungen dieser Hausordnung.
2.3 Nach Passieren des Eingangs sind die Tickets unübertragbar, bis nach Verlassen des STADTSAAL aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Jeder Missbrauch von Tickets hat deren Abnahme und Ungültigerklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und allenfalls gerichtliche Schritte zur Folge.
2.4 Im STADTSAAL ist jeder Verkauf oder das Verteilen von Tickets – außerhalb der Kassen – verboten; der Verkauf, das Einbringen und die Verteilung von Werbe- oder politischen Werbematerial, Drucksorten, Waren u.dgl. ist - unbeschadet der einschlägigen behördlichen Vorschriften – an die vorherige Zustimmung des STADTSAAL gebunden.
2.5 Das Mitbringen von Fahrrädern, Fahrzeugen, Tieren - mit Ausnahme von Blindenführhunden und Partnerhunden für Menschen mit Behinderung - in den STADTSAAL ist untersagt.
2.6 Rollstuhlfahrer*innen (und allenfalls Begleitpersonen) haben die für sie vorgesehenen Plätze nach Anweisung einzunehmen und sind vor Beginn der Veranstaltung von dem für sie vorgesehenen Fluchtweg bis ins Freie in Kenntnis zu setzen.
2.7 Das Mitnehmen von Kinderwägen ist nur dann gestattet, wenn diese ständig von Erwachsenen beaufsichtigt und nicht in Verkehrswegen und bei Ausgängen abgestellt werden.
2.8 Zu den Umkleideräumen der Darsteller*innen und Akteur*innen ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.
3. Garderobe
3.1 Überkleider und Stockschirme sowie größere Taschen sind in der Garderobe abzugeben; ein Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt.
3.2 In den Zuschauerraum mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden; Stöcke und andere Gehhilfen (z.B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.
4. Bild- und Tonaufnahmen
4.1 Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen sind nur mit einer schriftlichen auf Namen lautenden Bewilligung des STADTSAAL gestattet.
4.2 Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während Veranstaltungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch keine Gefahr für Besucher*innen bzw. Mitwirkende entstehen kann.
4.3 Die Besucher des STADTSAAL willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD o.Ä.) ein, die vom Betreiber des STADTSAAL oder Veranstalter oder deren Beauftragte(n) im Zusammenhang mit dem Besuch des STADTSAAL aufgenommen werden.
5. Rauchverbot
Das generelle Rauchverbot (welches auch E-Zigaretten umfasst) ist ausnahmslos einzuhalten.
6. Sicherheit
6.1 Jede(r) Besucher*in hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Alkoholisierte, unter der Einwirkung von Rausch- oder Suchtgiften stehende oder aus sonstigen ähnlichen Gründen nicht zurechnungsfähige Besucher*innen haben keinen Zutritt bzw. können des Hauses verwiesen werden. Den Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern sowie den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Es ist verboten, die Veranstaltung zu stören, politische Propaganda und Handlungen zu betreiben sowie rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten.
6.2 Teppiche, Bodenbespannungen und Bilder sind in allen dem Verkehr dienenden Räumen möglichst unverrückbar zu befestigen. Wer Einrichtungen beschädigt oder zerstört, haftet für die Schäden in vollem Umfang. Für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden, haften die Eltern, die gesetzlichen Vertreter*innen und Aufsichtspersonen solidarisch.
6.3 Alle Verkehrswege und Ausgänge müssen freigehalten und unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden.
6.4 Besuchern ist das Mitbringen von Sitz- und Stehgelegenheiten verboten.
6.5 Bei Benützung von Vorhängen oder theatermäßigen Dekorationen ist das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder Licht ohne behördliche Erlaubnis verboten.
Petroleum, Benzin, Zelluloidgegenstände und andere leicht brennbare Stoffe dürfen in von Besuchern benützten Räumen nicht verwahrt und – ebenso wie offenes Feuer und Licht – nicht verwendet werden. Zur Dekoration der Betriebsräume dürfen nur schwer entflammbare oder flammensicher imprägnierte Stoffe und Befestigungsmittel verwendet werden. Das Aufstellen von Ständern udgl. bedarf einer besonderen behördlichen Bewilligung.
6.6 Den behördlichen Aufsichtspersonen, die sich als solche ausweisen, ist der freie Zutritt zu allen Betriebsräumen und die Benützung des Fernsprechers zu Dienstgesprächen zu gestatten. Den in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
6.7 Es ist untersagt, bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen aufzustellen oder aufzuhängen.
6.8 Vor Einlass der Besucher*innen muss die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt werden. Die Haupt- und Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder außer Betrieb gesetzt werden, wenn die Besucher*innen die Veranstaltungsstätte verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.
6.9 Im STADTSAAL gilt die aktuelle Verordnung des Bundes bzw. Landes. Wenn diese das verpflichtende Tragen einer den Mund- und Nasenbereichs abdeckende Schutzvorrichtung (MNS oder FFP2-Maske je nach Verordnung) vorsieht, gilt dies ausnahmslos für alle Besucher*innen. Wenn für den Besuch der Veranstaltung das Vorzeigen einer aktuellen Gesundheitsbescheinigung einer behördlichen Stelle vorgesehen ist, muss dieser Nachweis gemäß der laut Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich aktuell gültigen Verordnung dem Veranstalter beim Betreten vorgewiesen werden. Ohne eine aktuelle Bescheinigung gemäß der aktuellen Verordnung ist ein Besuch der Vorstellung nicht möglich. Der STADTSAAL bietet keine Testmöglichkeit vor Ort an.
7. Verbotene Gegenstände
Allen Besucher*innen, die den STADTSAAL betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
Waffen jeder Art;
Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können;
Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, etc.; mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon); Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten.
8. Verhalten im Gefahrenfall
Bei Gefahr bzw. im Brandfall wird rechtzeitig die Aufforderung an die Besucher*innen zum Verlassen der Räume gegeben. Den diesbezüglichen Anordnungen des Aufsichts- und Sicherheitspersonals muss umgehend Folge geleistet werden.
Bei Entdecken eines Brandfalles ist umgehend ein(e) Mitarbeiter*in zu verständigen, bzw. ein umliegender Brandmelder zu betätigen.
9. Reinigung
Die Räume und Flächen sind stets rein zuhalten. Während der Veranstaltungen werden nur unbedingt notwendige Reinigungsarbeiten durchgeführt. Die regelmäßige Reinigung der Veranstaltungsräume erfolgt unmittelbar nach jeder Veranstaltung bzw. je nach Veranstaltungsdauer am darauffolgenden Tag.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Alle Bediensteten (Ordner*innen) müssen mit dieser Hausordnung vertraut sein und haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Hausordnung eingehalten werden.
10.2 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des § 32 des Wiener Veranstaltungsgesetzes LGBl für Wien, Nr. 12/1971 in der geltenden Fassung. Zuwiderhandelnde können unbeschadet weiterer Schritte zum sofortigen Verlassen des STADTSAAL angehalten werden. Allenfalls kann auch ein Hausverbot ausgesprochen werden.
10.3 Personen, welche trotz eines bestehenden Hausverbotes in den Räumen des STADTSAAL angetroffen werden, sind ohne Rückerstattung des Eintrittspreises, vorbehaltlich einer Besitzstörungsklage, des Hauses zu verweisen.
10.4 Das Betreten des STADTSAAL erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der STADTSAAL nicht.
10.5 Personen (Besucher*innen, Darsteller*innen usw.), die sich der genehmigten und angeschlagenen Haus- oder Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.